Luxury Media Experts

Terms & Conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.         Geltungsbereich und Definitionen

1.1.    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der EV Media GmbH, Rückerstrasse 4, 0119 Berlin (nachfolgend „EV Media“) und deren Kunden (Werbetreibende bzw. Agenturen) bei der Erteilung und Abwicklung von Werbeaufträgen für von EV Media vermarktete Zeitschriften einschließlich der darauf basierenden und offline lesbaren Mobile- und Tablet-PC-Applikationen („Apps“) und E-Paper sowie Plattformen und online Angebote (nachfolgend gemeinsam „Medien“), soweit in Textform nicht etwas anderes vereinbart wurde.

1.2    Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn EV Media stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

 

1.3    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

 

1.4    Diese AGB können in der jeweils geltenden Fassung auf der Website www.ev-media.com unter dem Link „Terms & Conditions“ abgerufen und gespeichert werden.

 

1.5.   Etwaige in zusätzlichen Mediadaten von EV Media enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1.6.   „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot von EV Media über die Schaltung und Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Zeitungen zum Zwecke der Verbreitung.

 

1.7    „Werbeauftrag“ im Sinne dieser AGB ist die Beauftragung eines Kunden über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Werbemittel“ bezeichnet) eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbetreibende“ bezeichnet) in einem von EV Media vermarktetem Medium zum Zweck der Verbreitung. Kunde kann eine Agentur oder direkt ein Werbetreibender sein.

 

1.8    Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Werbemittel unter Beachtung der dem Kunden gemäß Mediadaten bzw. Preisliste zu gewährenden Rabatte.

 

 

2.       Angebot; Vertragsschluss; Agenturbuchung

2.1.    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von EV Media freibleibend, also nicht bindend, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

 

2.2.   Der Kunde hat nach Erhalt des Angebots die Möglichkeit, die angebotene Leistung zu den angegebenen Bedingungen zu buchen.

 

2.3.    Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch EV Media zustande.

 

2.4.    Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen EV Media und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt. Die Agentur ist verpflichtet, EV Media auf Anforderung vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug, aus dem sich die Vermittlung von Werbeaufträgen ergibt, und einen Mandatsnachweis zukommen zu lassen.Werbeaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentlich genau genannte Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbetreibenden bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung von EV Media in Textform. Bei Agenturbuchungen behält sich EV Media das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Auftraggeber der Agentur weiterzuleiten

 

 

3.       Werbemittelveröffentlichung, Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für EV Media

3.1.    Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialen, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio, insbesondere Druckunterlagen (Werbemittel), gemäß der technischen Spezifikationen bereit zu stellen. Druckunterlagen müssen bis zum jeweiligen Druckunterlagenschluss bei EV Media eingegangen sein. Die technischen Anforderungen und Anzeigenformate sowie die Termine für den Druckunterlagenschluss ergeben sich aus den jeweils aktuellen Mediadaten, die die im jeweiligem Jahr gültigen Preislisten enthalten, für das jeweilige Medium („Mediadaten“).

3.2.    Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eigenen und insbesondere den vereinbarten technischen Anforderungen und Formaten entsprechen, die sich aus den Mediadaten ergeben. EV Media behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Material zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist EV Media nicht verpflichtet. Für die Veröffentlichung in den digitalen Ausgaben der Zeitschriften ist EV Media berechtigt, die für die Papier-Ausgaben vorliegenden Druckunterlagen an die jeweiligen Erfordernisse der digitalen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung kann dabei vom Druckergebnis in der Papier-Ausgabe abweichen. Um diese Abweichung auszuschließen, kann der Kunde die genauen Spezifikationen von EV Media für die Zulieferung eines auf die digitale Ausgabe bereits adaptierten Werbemittels anfordern. Für die Veröffentlichung der Werbemittel in den digitalen Ausgaben der Zeitschriftenwird das Werbemittel weitgehend proportional auf die Größe einer Seite der digitalen Ausgabe im Verhältnis zur gedruckten Ausgabe skaliert. Außerdem werden den Platzierungen in der gedruckten Ausgabe äquivalente Platzierungen in den digitalen Ausgaben gewährleistet.

3.3.   Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art des Werbemittels übliche tatsächliche Abdruckhöhe der gedruckten Ausgabe der Berechnung zugrunde gelegt.

 

3.4    Ein Ausschluss von Konkurrenzwerbemitteln wird grundsätzlich nicht zugesagt.

3.5.    Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden zu vertreten nicht entsprechend Ziff. 3.1, insbesondere nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Anforderungen entsprechend bereitgestellt wurden, ist die volle Vergütung ohne die Veröffentlichung des Werbemittels dennoch geschuldet.

 

3.6.     Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind können von EV Media oder dem Betreiber des Werbeplatzes als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

3.7.    Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten.

3.8.    EV Media übernimmt für gelieferte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Rückgabepflicht für Werbemittel.

 

 

4.     Pflichten des Kunden, verbotene Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung

4.1.   Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, sowie die darin beworbenen Produkte so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, heilmittelwerbe-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten.

 

4.2.  Der Kunde garantiert  mit Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Verwendung der Werbemittel durch EV Media weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt.

 

4.3.   Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 4.1 stellt der Auftraggeber den Vermarkter von allen etwaigen dem Vermarkter daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für EV Media nicht.

 

4.3    EV Media behält sich vor, Werbemittel abzulehnen, wenn

•       deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder

•       deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder

•       deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die Interessen des Vermarkters verletzt oder

•       andere Werbemittel (insbesondere Beilagen, Beiheftungen etc.) aus technischen Gründen nicht dem Objekt beigelegt bzw. beigeheftet werden können.

 

Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Bei Werbemitteln, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Zeitungen entsprechen, behält sich der Vermarkter im Sinne seines publizistischen Auftrages ein Einspruchsrecht vor. Werbemittel, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift der Zeitschrift unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein.

 

4.4.      Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung von EV Media in Textform. Die Werbungtreibenden sind namentlich zu benennen. EV Media behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine abweichende Rabattierung vor.

 

4.5.      Ist der Kunde wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden bzw. wird abgemahnt oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben oder gibt er eine solche ab, ist der Kunde verpflichtet, EV Media hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Obliegenheitspflicht, haftet EV Media auch nicht für den dem Kunden durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte) entstehenden Schaden.

 

4.6.     EV Media ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. EV Media wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist über die Unterbrechung der Leistungserbringung informieren.

 

4.7.   Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden zu vertreten rechtsverletzende oder verbotene Inhalte aufweisen, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.

 

4.8.   Etwaige den Angeboten von EV Media zugrunde liegende Konzepte und Bestandteile sind urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem Kunden außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.

 

 

5.     Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung

5.1.    Der Kunde räumt EV Media sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Media- oder Kreationsleistungen erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte an den Werbemitteln in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. Dies beinhaltet unter anderem die Rechte, die Werbemittel zu bearbeiten, zu speichern, zu vervielfältigen, zu verbreiten, an andere zu übertragen und diese online verfügbar zu halten. Das Territorium umfasst jedenfalls den deutschsprachigen  Raum und die Länder, in denen das jeweilige Medium herausgegeben wird. Zeitlich ist jeweils mindestens die Dauer der Herausgabe bzw. Veröffentlichung des Mediums erfasst. EV Media kann die eingeräumten Rechte im Rahmen der Durchführung der Media- oder Kreationsleistungen an Dritte übertragen. Wird im Zusammenhang mit den Werbemitteln eine Grafik oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Kunde EV Media für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafik oder der entsprechenden Zeichen in dem jeweiligen Werbemittel.

5.2.    Der Kunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an den von ihm übermittelten Werbemitteln sowie an dem von ihm übermittelten sonstigen Datenmaterial, welches der Erstellung des Werbemittels durch EV Media dient, besitzt und etwaig anfallende GEMA-Gebühren ordnungsgemäß gezahlt wurden. Etwaige Nachforderungen des Urhebers gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.

5.3.    EV Media ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

5.4.    Entwirft EV Media im Auftrag des Kunden Werbemittel, so legt EV Media die Entwürfe dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Zustimmung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Entwürfe zur Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

5.5.    Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von EV Media gestalteten Werbemitteln für eine unbegrenzte Laufzeit. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet beschränkt, in dem das Medium, in dem die Anzeige erscheinen soll, herausgegeben wird. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von EV Media gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung von EV Media zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch EV Media.

 

5.6.    EV Media darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt auf ihrer Internet-Website zu Zwecken der Eigenwerbung nutzen, es sei denn es wird schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf mit EV Media verbundene Unternehmen.

5.7.    Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei EV Media. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von EV Media, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

 

6.   Übermittlung Druckunterlagen

6.1.   Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet rechtzeitig vor Schaltungsbeginn ordnungsgemäße digitale Druckunterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen den in den Mediadaten genannten technischen Angaben entsprechen. Für die Veröffentlichung in digitalen Ausgaben sind Vorlagen entsprechend den technischen Vorgaben in den Mediadaten zur Erstellung und Übermittlung von Online-Werbemittel zu liefern. Vereinbart ist im Übrigen die übliche Beschaffenheit der Druckunterlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel entsprechend den verbindlichen technischen Angaben in den Mediadaten für die jeweilige Zeitschrift, gemäß der Preisliste und der Auftragsbestätigung. Unerwünschte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung von der vorstehenden Vereinbarung zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Kunde nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Druckunterlagen allein verantwortlich. EV Media hat keine Verpflichtung, die vom Kunden übersandten Druckunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

 

6.2.   Kosten von EV Media für vom Kunde gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Vorlagen hat der Kunde zu tragen. Bei schwierigen Satzarbeiten, die einen höheren als den üblichen Aufwand erfordern, behält sich EV Media vor, diese dem tatsächlichen Aufwand entsprechend in Rechnung zu stellen.

 

6.3.   Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Vorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand zu entsprechen haben. Entdeckt EV Media auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird der EV Media von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die eigenen Systeme) erforderlich, löschen, ohne dass der Kunde in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. EV Media behält sich vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihr durch solche durch den Kunden infiltrierte Schadensquellen Schäden entstanden sind.

 

6.4.   Wenn ein Werbeauftrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Produktionsvorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert wurden bzw. gemäß Ziff. 6.3 gelöscht wurden, hat EV Media dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

 

6.5    Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine Auftragserteilung in Textform mit Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Druckunterlagen allein bedeutet keine Auftragserteilung.

 

6.6    Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Kunden zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet einen Monat nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.

 

 

7.     Schieberecht; Gewährleistung; Rügepflichten

7.1.    Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat EV Media ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Medialeistungserbringer (Publisher) nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberechts entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann EV Media in diesen Fällen die Leistung auch noch während der dem Schaltungszeitraum folgenden 14 Tage erbringen.

7.2.     Bei nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der geschuldeten Medialeistung kann EV Media nach eigenem Ermessen oder nach Vereinbarung zunächst nacherfüllen oder eigene bestehende Gewährleistungsansprüche gegen den Publisher an den Kunden abtreten. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt besteht nur, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt oder EV Media nicht zumutbar ist oder die abgetretenen Ansprüche endgültig nicht durchsetzbar sind.

7.3.    Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen unverzüglich nach Schaltung auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und EV Media etwaige Beanstandungen in Textform unverzüglich mitzuteilen.

7.4.     Handelt es sich bei den von EV Media zu erbringenden Leistungen um Werkleistungen, ist der Kunde nach der Ablieferung zur
Abnahme verpflichtet, sofern die Werkleistung keine wesentlichen Mängel aufweist und im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht. Eine Verweigerung der Abnahme ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung unter Angabe der konkreten Mängel zu erklären. Geht während des vorgenannten Zeitraums keine Abnahmeverweigerung zu, gilt die Werkleistung als abgenommen, wenn der Kunde zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde. Bestehen wesentliche Abweichungen oder Mängel, wird EV Media diese in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Nutzung des Werks als erfolgt.


 

8.     Außerordentliche Kündigung

8.1.    Bei gravierenden Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen Pflichten aus diesen AGB durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen ist EV Media zur außerordentlichen Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelung und weiterer ggf. bestehender Ansprüche berechtigt.

8.2.   Insbesondere ist EV Media zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn

•       der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz
wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist;

•       der Kunde trotz vorheriger Abmahnung fortgesetzt gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt.

 

9.       Vergütung, Preise

 

9.1    Soweit nicht anders vereinbart, ergeben sich die Preise aus den jeweiligen Mediadaten. Die vereinbarte Vergütung ist mit Vertragsschluss fällig und , wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders bezeichnet, vom Kunden innerhalb von 7 Werktagen, in jedem Fall aber vor vereinbartem Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen. EV Media behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z. B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum Anzeigenschluss zu verlangen.

 

9.2.   Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder ist gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann EV Media die Ausführung der vertraglichen Medialeistungen zurückhalten, es sei denn, der Kunde leistet rechtzeitig Sicherheit in Höhe der Vergütung.

9.3.   Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von EV Media nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

9.4.   Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer; das gilt insbesondere für in Werbeaufträgen und Preislisten genannte Preise. EV Media ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie von EV Media mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

 

 

10.       Haftungsbegrenzung

 

10.1. EV Media haftet für Schäden des Kunden, die EV Media, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

10.2. Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet EV Media für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer 10.1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet EV Media unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von EV Media übernommenen Garantie oder auf einem leicht fahrlässigen Organisationsverschulden beruht.

10.3. Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Nutzers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von EV Media oder des in Ziffer 10.1 genannten Personenkreises beruhen.

10.4. In anderen als den in Ziffer 10.1 bis 10.3 genannten Fällen ist die Haftung von EV Media – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

10.5. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet EV Media nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.6. Schadensersatzansprüche gegen EV Media verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

 

11. Auftragsstornierungen oder -umbuchungen vor Beginn der Leistungserbringung

 

11.1.   Die Bedingungen, unter denen Verträge storniert oder umgebucht werden können, ergeben sich aus den jeweils geltenden Mediadaten. Nur für den Fall, dass dort keine Stornierung/Umbuchung geregelt ist, gelten die Bedingungen der folgenden Ziffern.     

 

11.2.   Der Kunde kann Verträge nach folgenden Maßgaben nach deren Zustandekommen stornieren oder umbuchen. Stornierungen/Umbuchungen von Verträgen müssen in Textform z. Hd. Des Ansprechpartners bei EV Media erfolgen. Eine kostenfreie Stornierung/Umbuchung gewährt EV Media gemäß der in der jeweiligen Preisliste / Mediadaten festgelegten Rücktrittsfrist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung/Umbuchung ist der Zugang des Schreibens bei EV Media. Wird diese Stornofrist nicht eingehalten, hat der Kunde 100 % des Nettoauftragswertes zuzüglich USt. zu zahlen.

 

11.3.   Für die folgenden Werbeformen gelten abweichende Fristen oder Ausgleichszahlungen in Bezug auf Werbeaufträge für Werbemittel in Zeitschriften:

·       Bei crossmedialen Angeboten, Gewinnspielen, Influencer Kampagnen sind Stornierungen/Umbuchungen bis sechs Wochen vor Schaltungsbeginn kostenfrei. Danach sind 30% des Nettoauftragswertes zu zahlen. Nach Beginn der Leistungserbringung ist eine Stornierung/Umbuchung ausgeschlossen.

·       Bei Sponsoring, Events und sonstigen Kooperationen sind Stornierungen/Umbuchungen in Bezug auf Werbeaufträge für Werbemittel in Zeitschriften bis sechs Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn kostenfrei. Danach sind 70% des Nettoauftragswertes zu zahlen. Nach vereinbartem Schaltungsbeginn ist auch hier eine Stornierung/Umbuchung ausgeschlossen.

·       Bei Werbeanzeigen in Print-Produkten ist eine Stornierung/Umbuchung bis zum Anzeigenschluss laut Mediadaten kostenfrei möglich. Danach ist die volle vereinbarte Vergütung zu entrichten.

Technische Kosten und Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung/Umbuchung für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

 

12.   Sonstiges

12.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


12.2.  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von EV Media.


12.3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

 

12.4. Der Kunde bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Werbeauftrag der vorherigen Zustimmung von EV Media Textform. EV Media ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Werbeauftrag Dritter zu bedienen.

 

12.5. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. EV Media ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Werbeauftrags den eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen offenzulegen. Die Verpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.

 

12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand der AGB: Juni 2023